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Amt für Wiedergutmachung
AfW-Home > Bundesentschädigungs- gesetz > Allgemeine Information

BEG - Allgemeine Informationen

Bereits unmittelbar nach Kriegsende erfolgten Regelungen der Besatzungsmächte und nachfolgend der einzelnen Bundesländer zur Wiedergutmachung der durch nationalsozialistisches Unrecht verursachten Schäden. Dabei wurde von Anfang an differenziert zwischen der Rückgewährung und Entschädigung für ungerechtfertigt entzogene Vermögensgegenstände einerseits - der sogenannten Rückerstattung - und der Entschädigung für Personenschäden und vom Rückerstattungsrecht nicht erfasste Vermögensschäden. Für beide Bereiche kam es schließlich zu bundeseinheitlichen Regelungen, einerseits dem Bundesrückerstattungsgesetz v. 19.07.1957 und andererseits dem sogenannten Bundesergänzungsgesetz v. 01.10.1953 für den Bereich der Personen- und sonstigen Vermögensschäden.

Das Bundesergänzungsgesetz wurde nachfolgend durch das am 29.06.1956 mit Rückwirkung zum 01.10.1953 in Kraft getretene Bundesentschädigungsgesetz (BEG-Gesetzestext) abgelöst. Hierzu sind sechs Durchführungsverordnungen erlassen worden (1. DV-BEG), (2. DV-BEG), (3. DV-BEG), (4. DV-BEG), (5. DV-BEG), (6. DV-BEG), von denen die 1., 2. und 3. DV-BEG regelmäßig geändert werden, um die laufenden Leistungen (Renten) an die geänderten Lebenshaltungskosten anzupassen. Seine heutige Fassung fand das BEG schließlich durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes- entschädigungsgesetzes (BEG-Schlussgesetz) v. 14.09.1965, mit welchem neueren medizinischen und historischen Erkenntnissen Rechnung getragen wurde und für bestimmte Ansprüche neue Antragsfristen bzw. Nachmeldefristen in Lauf gesetzt wurden. Zugleich wurde als Ausschlussfrist für Neuanträge der 31.12.1969 festgesetzt; nach diesem Termin konnten keine neuen Anträge mehr gestellt werden.

Die Entschädigungsleistungen sind im BEG nach Schadensarten differenziert. Für Schaden an Leben, Schaden an Körper oder Gesundheit sowie Schaden im beruflichen Fortkommen werden unter bestimmen Voraussetzungen laufende Entschädigungsrenten gewährt. Für weitere Schadenstatbestände (Schaden an Freiheit, Eigentum und Vermögen) sind einmalige Kapitalentschädigungen vorgesehen. Daneben gibt es eine Reihe weiterer Leistungen, von denen heute vor allem die ergänzenden Leistungen für Gesundheitsschäden, nämlich im Rahmen des Heilverfahrens Ansprüche auf Erstattung der notwendigen Kosten zur Behandlung dieser Leiden und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen im Rahmen der Krankenversorgung auch Ansprüche auf Erstattung der notwendigen Kosten zur Behandlung nicht verfolgungsbedingter Leiden von praktischer Bedeutung sind.

Aktuelles

08.06.2015

Lebensbescheinigungen für BEG-Rentenempfänger

Die Lebensbescheinigungen für BEG-Rentenempfänger mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland (außer Israel) werden zurzeit versandt.Rentenempfänger mit Wohnsitz in einem dieser Länder, die ihre Lebensbescheinigung bis zum...

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13.01.2015

Lineare Erhöhung der BEG-Renten

Die Entschädigungsrenten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) werden in Anlehnung an die Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge des Bundes rückwirkend zum 01.08.2014 um 5% erhöht.

Die Auszahlung der erhöhten...

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01.09.2014

Auflösung des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg

Im Rahmen einer Reform der Finanzverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz wird das Amt für Wiedergutmachung in Saarburg mit Wirkung zum 01.09.2014 aufgelöst und in das neu errichtete Landesamt für Finanzen integriert.

Das Amt für...

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