Heilverfahren - Allgemeines

Nach §§ 28, 29 Nr. 1 BEG hat ein Verfolgter, der an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, Anspruch auf ein Heilverfahren.

Umfang und Erfüllung dieses Anspruchs richten sich gemäß § 30 Abs. 1 BEG nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften, heute geregelt in den §§ 33, 34 des Beamtenversorgungsgesetzes i.V.m. der hierzu gemäß § 33 Abs. 5 erlassenen Heilverfahrensverordnung und speziell ergänzt für den Bereich des Entschädigungsrechts durch die Heilverfahrensrichtlinien.

Der Anspruch besteht für bestimmte Schäden an Körper oder Gesundheit, die von der Entschädigungsbehörde als verfolgungsbedingt anerkannt worden sind.

Die Zuerkennung von Heilverfahren erfolgte in den Erstentscheidungen der Entschädigungsbehörde über Entschädigungsanträge wegen Schaden an Körper oder Gesundheit. Heute können zwar auch nachträglich aufgetretene Leiden im Rahmen eines Rentenerhöhungsantrages nach §§ 35, 206 BEG als verfolgungsbedingte Spätschäden bei der Neufestsetzung der Rente berücksichtigt werden; die Zuerkennung von Heilverfahren für ein solches Leiden ist aber grundsätzlich nicht mehr möglich.

Das Heilverfahren umfasst insbesondere die Erstattung der Kosten für:

  1. die notwendige ärztliche Behandlung sowie die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
  2. eine Pflegekraft bzw. die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung
  3. psychotherapeutische Behandlung
  4. die Durchführung einer Kur.

Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet. Hierbei ist das vorgesehene Antragsformular zu verwenden, welches vollständig ausgefüllt zusammen mit den notwendigen Original-Belegen entweder an die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland bzw. in Israel an das Office for Personal Compensation from Abroad – OPC - in Tel Aviv oder unmittelbar an die zuständige Entschädigungsbehörde geschickt werden muss. (Einzelheiten hierzu sind bei den jeweiligen Anspruchsarten erläutert).

Bitte beachten Sie: Eine Antragstellung per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.

Das Formular können Sie hier herunter laden:

 

Für Kuren besteht die Besonderheit, dass sie der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde bedürfen. Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist unter Verwendung des amtlichen Formulars unmittelbar an die Entschädigungsbehörde, in Israel an das Office for Personal Compensation from Abroad – OPC - in Tel Aviv zu richten.

Das Formular können Sie hier herunter laden:

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