Kuren

Unter einer Kur versteht man den auf längere ärztliche Erfahrung gestützten, planmäßigen und ärztlich geleiteten Gebrauch von meist ortsgebundenen, natürlichen Heilmitteln. Ein reiner Erholungsaufenthalt ist keine Kur in diesem Sinne. Vielmehr sollen Kuren keine Ruhekuren, sondern Übungskuren sein, durch die der Kurbedürftige in die Lage versetzt wird, den Belastungen des täglichen Lebens standzuhalten.

Eine Kur kann in Form des Kuraufenthaltes in einem Kurkrankenhaus oder Sanatorium oder als freie Heilkur bewilligt werden.

Die Durchführung einer Kur bedarf der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde.

Der Antrag ist unter Verwendung des amtlichen Kurantragsformulars unmittelbar an die Entschädigungsbehörde zu richten.

Für Antragsteller in Israel soll der Antrag über das Office for Personal Compensation from Abroad – OPC – in Tel Aviv eingereicht werden. Hier gibt es ein spezielles Antragsformular, welches unmittelbar vom OPC zur Verfügung gestellt wird.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Kur ist, dass sie zur Behandlung des anerkannten Verfolgungsleidens notwendig ist. Dies setzt voraus, dass das zu behandelnde Leiden bisher ohne oder nicht mit ausreichendem Erfolg behandelt worden ist und der mit der Kur angestrebte Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise nicht erzielt werden kann. Eine Kur ist deshalb in der Regel nicht notwendig, wenn das Verfolgungsleiden bisher nicht ausreichend ärztlich oder fachärztlich behandelt worden ist oder wenn der gleiche Heilerfolg durch eine ambulante ärztliche Behandlung erzielt werden könnte.

Weiterhin ist Voraussetzung, dass der Antragsteller kurfähig ist. Dies ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Krankheitszustände vorhanden sind, die den Kurerfolg in Frage stellen (z.B. Eiterherde an Zähnen oder Nasennebenhöhlen, Dekompensationserscheinungen an Herz oder Kreislauf, bösartige Tumore, Fieberzustände). Ferner muss der Antragsteller eine hinreichende Leistungsreserve besitzen, um den Belastungen der Hin- und Rückreise sowie des Aufenthaltes und der Kuranwendungen selbst gewachsen zu sein.

Die Dauer einer Kur richtet sich nach den anerkannten balneotherapeutischen Grundsätzen im Wohnsitzland des Antragstellers und beträgt meist drei Wochen. Die Durchführung hat grundsätzlich im Wohnsitzland zu erfolgen. Eine Wiederholungskur kann in der Regel frühestens im übernächsten Jahr nach der Durchführung einer Kur bewilligt werden.

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