Krankenversorgung

Im Gegensatz zu dem in § 30 BEG geregelten Heilverfahren für verfolgungsbedingte Leiden betrifft die Krankenversorgung die medizinische Versorgung verfolgungsunabhängiger Erkrankungen. Insofern ist die Krankenversorgung als Ergänzung zum Heilverfahren zu verstehen, die aus dem Gedanken der Soforthilfe abgeleitet die umfassende gesundheitliche Betreuung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge zum Ziel hat.

Der Anspruch ist nach § 141a ff. BEG geknüpft an die Gewährung von Soforthilfe oder an laufende Rentenzahlungen für Schaden an Leben oder für Schaden an Körper oder Gesundheit und wird nur so lange gewährt, wie der Verfolgte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Mit der Einstellung laufender Rentenzahlungen (Ausnahme: wenn seinerzeit auch Soforthilfe gewährt wurde) bzw. der Verlegung des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erlischt die Krankenversorgung.

Der Umfang der Krankenversorgung orientiert sich entsprechend § 141c BEG an dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen. Entsprechend ist auch den allgemeinen Ortskrankenkassen in den §§ 227a ff. BEG die Durchführung der Krankenversorgung nach dem BEG übertragen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden vom Bund und den Ländern im Rahmen der sonstigen Entschädigungsleistungen getragen.

Bei Fragen zu Anspruchsgrund oder -höhe wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Entschädigungsbehörde.

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