Renten - Allgemeines

 1) Rentenansprüche des Verfolgten:

Für ehemalige NS-Verfolgte, die einen verfolgungsbedingten Schaden an Körper oder Gesundheit oder einen Berufsschaden erlitten haben, besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine laufende Rente. Einzelheiten hierzu sind in den §§ 28 ff BEG i.V.m. der 2. DV-BEG (Schaden an Körper und Gesundheit) sowie den §§ 65 ff BEG i.V.m. der 3. DV-BEG (Berufsschaden) geregelt.

Weiterhin können im Falle des durch die Verfolgung verursachten Todes des Verfolgten (Schaden an Leben, §§ 15 ff. BEG i.V.m. der 1. DV-BEG sowie § 41 BEG) für die Hinterbliebenen Ansprüche auf Rente, Abfindung oder Kapitalentschädigung bestehen.

2) Rentenansprüche der Hinterbliebenen:

(Hinterbliebenenrenten und -beihilfen)

Verstirbt ein ehemaliger Verfolgter heute an der verfolgungsbedingten Schädigung seines Körpers oder seiner Gesundheit, so können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Ansprüche auf Hinterbliebenenrente oder Beihilfe bestehen (§§ 41, 41a BEG).

Verstirbt der Bezieher einer Berufsschadensrente, so haben unter gewissen Voraussetzungen der hinterbliebene Ehegatte und die Kinder Anspruch auf eine laufende Rente.

3) Zur Rentenhöhe:

Die Höhe der laufenden Renten ist zum einen generell gekoppelt an die Besoldung der Bundesbeamten und wird wie diese in unregelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Zum anderen ist sie individuell abhängig von den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, bei Gesundheitsschadensrenten insbesondere vom Ausmaß der verfolgungsbedingten Gesundheitsschädigung. Bei nachträglicher Änderung dieser Verhältnisse kann eine Neufestsetzung der Rente beantragt werden (Rentenerhöhungen).

Daneben kommt wegen der eingetretenen Rechtskraft eine Änderung oder Anpassung früherer Entscheidungen oder Vergleiche nur in ganz seltenen Fällen in Betracht (Wiederaufgreifen).

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