Renten - FAQ

  1. Ich beziehe eine Gesundheitsschadensrente wegen eines Lungenleidens. In letzter Zeit geht es mir zunehmend schlechter. Ich habe ständig Erinnerungen an die Verfolgungszeit, den Verlust meiner Eltern und meines Bruders. Seit 2 Jahren bin ich in psychiatrischer Behandlung. Was kann ich tun? Habe ich Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Psychiater und die Medikamente, die ich wegen meiner Depression benötige?

  2. Ich habe bei der zuständigen Entschädigungsbehörde einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Der untersuchende Arzt in Israel hat eine deutliche Verschlimmerung meines Zustandes festgestellt und eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 60 bis 65 % angenommen. Der deutsche Gutachter , der mich doch gar nicht kennt und untersucht hat, hat die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit aber nur mit 40 % bemessen. Wie kann das sein?

  3. Wieso kann es dann dennoch auch zu unterschiedlichen Bewertungen deutscher Gutachter kommen?

  4. Ich bin am 15.10.1927 geboren und beziehe eine Gesundheitsschadensrente (Mindestrente) mit einer von der Entschädigungsbehörde in den 60er Jahren anerkannten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % .Ich habe im letzten Jahr einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Der deutsche Gutachter schätzt die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 % ab dem Jahr 1998. Dennoch wurde mein Verschlimmerungsantrag jetzt abgelehnt! Warum?

  5. Ich habe in den 50er- Jahren Entschädigungsansprüche wegen einer Schädigung meines Gehörs am linken Ohr durch einen Schlag eines KZ-Aufsehers geltend gemacht. Damals bekam ich keine Rente, nur ein „Heilverfahren“ für ein Ohrenleiden - verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 20% - wobei ich jetzt vor kurzem ein Hörgerät für mein linkes Ohr erstattet bekam. Mittlerweile ist das Gehör auf dem linken Ohr noch schlechter geworden; dazu kommt aber, dass ich auch auf dem rechten Ohr ebenfalls schlecht höre, was mich stark behindert. Was kann ich tun?

  6. Ich beziehe eine Gesundheitsschadenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz, und zwar eine sog Hundertsatzrente. Da ich zur Zeit der Erstentscheidung gut verdient habe, habe ich mich damals mit der Mindesthundertsatzrente einverstanden erklärt. Mit 58 Jahren wurde ich arbeitslos und habe dann nur Arbeitslosenunterstützung erhalten. Im Alter von 63 hatte ich einen Schlaganfall und bin seither berufsunfähig. Ich erhalte seither eine kleine Rente von der israelischen Nationalversicherung. Diese und die BEG-Rente reichen aber gerade zum Leben. Kann ich eine höhere Rente nach dem BEG beanspruchen?

  7. Mein Vater erhielt eine Entschädigungsrente, weil er psychisch durch die nationalsozialistische Verfolgung schwer geschädigt war. Er bezog eine Hundertsatzrente auf Basis einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % .Die Gesamt-MdE war im Erstbescheid mit 40 % bemessen. Anfang Januar hat mein Vater einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Am 2. Februar ist er leider verstorben. Da mein Vater bereits nach dem Tod meiner Mutter Anfang der 90er-Jahre psychisch und physisch wesentlich schlechter dran war (Herzleiden, Prostata, Hüftgelenk, Knieoperation, psychiatrische Behandlung) hätte ihm meines Erachtens schon lange eine höhere Rente zugestanden. Kann ich das Verfahren fortführen?

  8. Ich beziehe als jüdischer Verfolgter seit Mitte der 70er Jahre eine Gesundheitsschadenrente nach einer verfolgungsbedingten MdE von 25 %. Eine ebenfalls verfolgte Nachbarin hat mich auf die Möglichkeit eines Verschlimmerungsantrages hingewiesen, der bei ihr zu einer höheren Rente geführt habe. Deshalb war ich überrascht, dass mir auf meinen Verschlimmerungsantrag mitgeteilt wurde, dass bei mir ein solcher Antrag nicht möglich sei. Kann das zutreffend sein?

  9. Ich lebe in New-York. Mein Ehemann ist vor knapp 3 Monaten verstorben. Er hatte während des Nationalsozialismus ein schlimmes Schicksal und hat nach dem Krieg bis zu seinem Tod immer schwer gelitten, seelisch und körperlich. Wegen eines Gesundheitsschadens, und zwar eines Lungenleidens, hat er Rente vom Landesamt für Finanzen - AfW erhalten, zuletzt nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40%. Habe ich Anspruch auf Hinterbliebenenrente, was muss ich tun?

  10. Mein erster Ehemann ist im Konzentrationslager umgekommen. Nach dem Krieg habe ich dann wieder geheiratet. Für die Zeit bis zu meiner zweiten Heirat habe ich Witwenrente bezogen. Jetzt ist vor 2 Jahren auch mein zweiter Ehemann gestorben, hat mir aber leider nur Schulden und eine kleine Witwenrente hinterlassen. Gibt es eine Möglichkeit, dass ich die Witwenrente nach meinem ersten Mann – er war Rechtsanwalt und hat gut verdient – wieder beziehe?

 

1. Ich beziehe eine Gesundheitsschadensrente wegen eines Lungenleidens. In letzter Zeit geht es mir zunehmend schlechter. Ich habe ständig Erinnerungen an die Verfolgungszeit, den Verlust meiner Eltern und meines Bruders. Seit 2 Jahren bin ich in psychiatrischer Behandlung. Was kann ich tun? Habe ich Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Psychiater und die Medikamente, die ich wegen meiner Depression benötige?

Sie können zunächst im Rahmen eines Verschlimmerungsantrags einen sog. psychischen Spätschaden geltend machen. Wenn Sie eine Behandlung Ihrer Depressionen, Angstzustände oder Alpträume durch das Attest eines Arztes nachweisen können, wird – sofern nicht die Anerkennung eines psychischen Spätschadens aus rechtlichen Gründen ausnahmsweise ausscheidet – die Entschädigungsbehörde eine psychiatrische Untersuchung veranlassen. Sofern der mit der Untersuchung beauftragte Gutachter und der beratende Gutachter der Entschädigungsbehörde in Deutschland die bestehenden psychischen Beschwerden bestätigen und auch einen Zusammenhang mit der erlittenen nationalsozialistischen Verfolgung bejahen, wird die Entschädigungsbehörde diesen psychischen Spätschaden anerkennen und beim Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in entsprechendem Umfang die Rente erhöhen.Ein Anspruch auf Heilverfahren besteht aber für derartige Spätschäden im Gegensatz zu dem im Rahmen des Erstverfahrens anerkannten Lungenleiden nicht. Die Kosten für die psychiatrische Behandlung sowie die Medikamente müssen Sie daher selbst tragen.

 

2. Ich habe bei der zuständigen Entschädigungsbehörde einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Der untersuchende Arzt in Israel hat eine deutliche Verschlimmerung meines Zustandes festgestellt und eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 60 bis 65 % angenommen. Der deutsche Gutachter , der mich doch gar nicht kennt und untersucht hat, hat die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit aber nur mit 40 % bemessen. Wie kann das sein?

Die Bewertung von Gesundheitsschäden als Voraussetzung für die Bewilligung einer Gesundheitsschadenrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz muß ebenso wie die Prüfung und Feststellung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schon aus Rechtsgründen für alle Antragsteller einheitlich erfolgen, unabhängig von ihrem heutigen Wohnsitz und den dortigen medizinischen Bewertungsmaßstäben. Da es sich um deutsches Recht handelt, kommen für diese Bewertung auch die in Deutschland allgemein geltenden sozialmedizinischen Bewertungsrichtlinien zur Anwendung. In vielen Fällen und insbesondere bei der Bewertung physischer Schäden gibt es nur geringe oder gar keine Abweichungen der verschiedenen Bewertungsmaßstäbe. Gerade bei psychischen Leiden aber sind nach aller Erfahrung häufig erhebliche Unterschiede der deutschen sozialmedizinischen Bewertungsrichtlinien zu den in den USA, Israel und Südamerika geltenden Richtlinien erkennbar. Deshalb ist der Bewertung eines mit den deutschen sozialmedizinischen Bewertungskriterien vertrauten Gutachters in der Regel der Vorrang vor der Bewertung des untersuchenden Gutachters im Heimatstaat des Antragstellers einzuräumen. Der untersuchende Gutachter hat danach vor allem die Aufgabe, die Beschwerden und Ausfälle des Verfolgten zu ermitteln und im einzelnen in seinem Gutachten festzuhalten. Dieses dient dann zusammen mit den Behandlungsunterlagen als Grundlage für die abschließende Begutachtung und Bewertung durch den die Entschädigungsbehörde beratenden deutschen Aktengutachter.

 

3. Wieso kann es dann dennoch auch zu unterschiedlichen Bewertungen deutscher Gutachter kommen?

Bei organischen Leiden, bei denen Röntgenaufnahmen, Untersuchungs- und Diagnosemethoden elektronischer, biologischer und chemischer Art vorhanden sind, ist der Beurteilungsspielraum für den Gutachter eher gering. Abweichungen in der Bewertung kommen hier zumeist nur in wirklichen Grenzfällen und nur in geringem Umfang vor.

Anders ist dies bei psychischen Leiden. Hier kann ein Gutachter häufig nicht auf eindeutige objektive Belege zurück greifen. Dies führt gelegentlich dazu, dass Gutachter die eigenen Angaben und Empfindungen des Patienten stärker gewichten als objektive Belege (was rechtlich bedenklich ist) und auch belastende Lebensereignisse, sog. life-events (Tod von Angehörigen, Pensionierung, Scheidung pp.), die durchaus als Verschlimmerungsauslöser denkbar sind und in der medizinischen Wissenschaft insoweit auch anerkannt sind, ohne objektive und konkrete Nachweise als Auslöser einer Verschlimmerung unterstellen. Das aber ist rechtlich unzulässig.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch manchem deutschen medizinischen Gutachter die Erfahrung und Kenntnisse fehlen , um in dem Spannungsfeld zwischen medizinischer Beurteilung und rechtlichen Vorgaben eine unangreifbare Bewertung abzugeben.

 

4. Ich bin am 15.10.1927 geboren und beziehe eine Gesundheitsschadensrente (Mindestrente) mit einer von der Entschädigungsbehörde in den 60er Jahren anerkannten verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % . Ich habe im letzten Jahr einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Der deutsche Gutachter schätzt die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 40 % ab dem Jahr 1998. Dennoch wurde mein Verschlimmerungsantrag jetzt abgelehnt - warum?

Eine Rentenerhöhung ist bei Ihnen an § 35 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz gescheitert. Hiernach wird eine Gesundheitsschadensrente, wenn der Rentenempfänger das 68. Lebensjahr vollendet hat, außer bei den linearen Rentenanpassungen nur dann neu festgesetzt (erhöht oder abgesenkt), wenn der sich aus der Veränderung (vorliegend Erhöhung der vMdE, die zum Erreichen einer neuen Rentenstufe führt) ergebende Rentenbetrag wenigstens 30 % von dem festgesetzten Rentenbetrag abweicht. Hierdurch wird zum einen bei den sogenannten Hundertsatzrenten erreicht, daß die regelmäßigen Erhöhungen der Sozialversicherungsrenten nicht zu einer entsprechenden Kürzung der BEG-Gesundheitsschadensrenten führen, andererseits führt aber auch nicht jede festgestellte Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Gesundheitszustandes zu einer entsprechenden Rentenerhöhung.

In Ihrem Falle bedeutet dies, dass eine Rentenerhöhung ausscheidet. Im Jahre 1998, als Sie das 68. Lebensjahr bereits vollendet hatten, lag die Mindestrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% bei 739 DM, der Rentenbetrag nach einer vMdE von 40 % bei 921 DM, so dass die erforderliche 30%ige Abweichung nicht gegeben ist.

Es kommt also in diese Fällen mitentscheidend darauf an, ob die fragliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (hier: das Erreichen der nächsthöheren Rentenstufe wegen Erhöhung der verfolgungsbedingten MdE) erst nach, oder noch vor der Vollendung des 68. Lebensjahres eingetreten ist. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist dagegen unerheblich! Ein entsprechender Antrag auf Neufestsetzung kann also auch noch Jahre nach der Vollendung des 68. Lebensjahres gestellt werden; auch dann ist die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 2 ausschließlich davon abhängig, wann die fragliche Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten ist!

Wenn Sie daher der Auffassung sind, daß entweder eine noch höhere verfolgungsbedingte MdE, die zum Erreichen der übernächsten Rentenstufe führt (in Ihrem Falle wären dies 50%), vorliegt, oder aber die Verschlimmerung bereits vor dem 68. Lebensjahr eingetreten ist und Sie hierfür neue, bislang nicht vorgelegte ärztliche Unterlagen und Belege haben, können Sie gegen den Bescheid Klage erheben und dies zur Begründung Ihrer Klage vortragen. Das Gericht wird dies dann erneut prüfen und gegebenenfalls ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag geben.

 

5. Ich habe in den 50er- Jahren Entschädigungsansprüche wegen einer Schädigung meines Gehörs am linken Ohr durch einen Schlag eines KZ-Aufsehers geltend gemacht. Damals bekam ich keine Rente, nur ein „Heilverfahren“ für ein Ohrenleiden - verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 20% - wobei ich jetzt vor kurzem ein Hörgerät für mein linkes Ohr erstattet bekam.
Mittlerweile ist das Gehör auf dem linken Ohr noch schlechter geworden; dazu kommt aber, dass ich auch auf dem rechten Ohr ebenfalls schlecht höre, was mich stark behindert. Was kann ich tun?

Sie sollten unbedingt einen Antrag auf Neufestsetzung der Rente (Verschlimmerungsantrag) stellen. Bislang ist die Gewährung einer laufenden Rente daran gescheitert, dass Sie die medizinischen Voraussetzungen der ersten Rentenstufe, nämlich das Vorliegen einer vMdE von mindestens 25% nicht erreicht haben. Sofern diese Voraussetzung jetzt vorliegt, können Sie – ggfs. auch noch für die Vergangenheit seit dem Eintritt der Verschlimmerung – eine laufende Rente erhalten.

Die Entschädigungsbehörde wird auf Ihren Antrag hin eine Nachuntersuchung auf ohrenfachärztlichem Gebiet durchführen und ein Audiogramm erstellen lassen.

Es bestehen realistische Chancen, dass sich durch die nicht verfolgungsbedingte Schädigung des Gehörs auf dem rechten Ohr, das früher die Funktion des linken Ohrs mit übernehmen konnte und die Verschlechterung des Gehörs auf dem linken Ohr im Rahmen der Gesamtschau eine höhere vMdE ergibt. Denn bei der Bewertung der vMdE ist nach der Rechtsprechung im Wege der Gesamtschau ( bei sog. paarigen Organen) angemessen zu berücksichtigen, dass die Hörfähigkeit nicht mehr von einem zweiten gesunden Ohr ausgeglichen werden kann, wenn auch dieses zweite Organ (z.B. durch altersbedingte Erkrankung) ausfällt.

 

6. Ich beziehe eine Gesundheitsschadensrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz, und zwar eine sog. Hundertsatzrente. Da ich zur Zeit der Erstentscheidung gut verdient habe, habe ich mich damals mit der Mindesthundertsatzrente einverstanden erklärt. Mit 58 Jahren wurde ich arbeitslos und habe dann nur Arbeitslosenunterstützung erhalten.
Im Alter von 63 hatte ich einen Schlaganfall. Seitdem bin ich berufsunfähig und erhalte eine kleine Rente von der israelischen Nationalversicherung.
Diese und die BEG-Rente reichen aber gerade zum Leben. Kann ich eine höhere Rente nach dem BEG beanspruchen?

Das verlangt eine umfangreiche Überprüfung.

Falls Sie nachweisen können, dass Sie früher die sog. Mindesthundertsatzerklärung nur abgegeben haben, weil Ihr anrechenbares Arbeitseinkommen damals sehr hoch war und Sie deshalb keine höhere Rente als die Mindesthundertsatzrente zu erwarten hatten, könnten Sie wegen Änderung Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Neufestsetzung Ihrer Rente beantragen.

Mit Erreichen einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %, spätestens aber mit der Vollendung des 45. (bei Frauen) bzw. des 65. Lebensjahres (bei Männern) endet die Anrechnung von Einkünften aus eigener Erwerbstätigkeit.

Allerdings sind andere Einkünfte, darunter auch Renten aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit , soweit sie über bestimmte Freibeträge hinaus gehen, weiterhin anrechenbar.

In Ihrem Fall bedarf es daher einer genauen Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
Darüber hinaus wäre insoweit – unabhängig von der Prüfung einer etwaigen Verschlimmerung des Verfolgungsleidens - das Ausmaß der allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu prüfen, welches sowohl im Hinblick auf die Nichtanrechnung von Arbeitseinkünften beim Vorliegen einer allgemeinen MdE von 50 % als auch im Hinblick auf die Gewährung eines Zuschlages zum Hundertsatz bei Erreichen einer allgemeinen MdE von 80 % von Bedeutung sein kann.

 

7. Mein Vater erhielt eine Entschädigungsrente, weil er psychisch durch die nationalsozialistische Verfolgung schwer geschädigt war. Er bezog eine Hundertsatzrente auf Basis einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % .Die Gesamt-MdE war im Erstbescheid mit 40 % bemessen.
Anfang Januar hat mein Vater einen Verschlimmerungsantrag gestellt. Am 2. Februar ist er leider verstorben.
Da mein Vater bereits nach dem Tod meiner Mutter Anfang der 90er-Jahre psychisch und physisch wesentlich schlechter dran war (Herzleiden, Prostata, Hüftgelenk, Knieoperation, psychiatrische Behandlung) hätte ihm meines Erachtens schon lange eine höhere Rente zugestanden. Kann ich das Verfahren fortführen?

Sie können den Verschlimmerungsantrag aufgreifen , da Sie als Kind (ebenso Enkel, Kinder, Eltern , nicht aber Nichten und Neffen) zu den bevorrechtigten Erben im Sinne des § 39 Absatz 2 BEG gehören. Da Ihr Vater aber nicht mehr vor seinem Tode psychiatrisch (und gegebenenfalls auch internistisch) untersucht werden konnte, kann die Prüfung, ob eine Verschlimmerung des psychischen Leidens bei Ihrem Vater eingetreten war und/oder eine allgemeine MdE von 80 % erreicht war – was bei einer Hundertsatzrente ebenfalls zu einer Rentenerhöhung führen kann - nur noch durch eine Auswertung von Behandlungsunterlagen erfolgen.

Die Beschaffung dieser Krankenunterlagen ist für die Entschädigungsbehörde in Israel über das Medical Board möglich.

In anderen Ländern muss hingegen der Antragsteller sich selbst um die Herausgabe der Krankenunterlagen bei den behandelnden Ärzten bemühen oder dies der Entschädigungsbehörde oder dem zuständigen deutschen Generalkonsulat durch Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung ermöglichen.

Hierbei kommt den Originalbehandlungsunterlagen eine besondere Bedeutung zu, da sie wesentlich aussagekräftiger sind als nachträgliche, zusammenfassende Attestierungen der behandelnden Ärzte.

Falls sich nach der Auswertung der Unterlagen eine Verschlimmerung des anerkannten Leidens oder eine 80%ige MdE ergeben sollte, kann es – soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen – zu einer rückwirkenden Neufestsetzung der Rente kommen.

Zur Auszahlung eines sich hierbei ergebenden Nachzahlungsbetrages bedarf es jedoch regelmäßig eines förmlichen Erbnachweises. Insoweit kann anstelle der Vorlage eines Erbnachweises aus Ihrem Wohnsitzland auch ein gegenständlich beschränkter Erbschein für das BEG-Verfahren beim Amtsgericht Saarburg, 54439 Saarburg, beantragt werden. Dieses Gericht ist als Nachlassgericht am Sitz des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg für derartige Erbfeststellungen zuständig.

 

8. Ich beziehe als jüdischer Verfolgter seit Mitte der 70er Jahre eine Gesundheitsschadensrente nach einer verfolgungsbedingten MdE von 25 %. Eine ebenfalls verfolgte Nachbarin hat mich auf die Möglichkeit eines Verschlimmerungsantrages hingewiesen, der bei ihr zu einer höheren Rente geführt habe. Deshalb war ich überrascht, dass mir auf meinen Verschlimmerungsantrag mitgeteilt wurde, dass bei mir ein solcher Antrag nicht möglich sei. Kann das zutreffend sein?

Grundsätzlich ist die Höhe einer Gesundheitsschadensrente von den individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abhängig. Eine Neufestsetzung kann daher beantragt werden, wenn sich diese maßgeblichen Verhältnisse (und hierzu zählt auch das Ausmaß des verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens) ändern.

Hiervon gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen:

1) Einen Verschlimmerungsantrag können Sie in der Regel (auch hier gibt es jedoch Ausnahmen) nicht stellen, falls Sie im Erstverfahren einen Abfindungsvergleich für die Zukunft geschlossen haben.

2) Als zweite Möglichkeit ist denkbar, dass Sie eine Rente nach § 31 Abs. 2 BEG beziehen. Nach dieser Bestimmung wird eine Gesundheitsschadenrente auch ohne Anerkennung eines bestimmten Leidens als verfolgungsbedingt gezahlt, wenn der Verfolgte mindestens ein Jahr in einem Konzentrationslager war und zur Zeit der Untersuchung Krankheiten vorlagen, bei welchen sich ein Verfolgungszusammenhang nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen ließ und die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % bedingt haben.

Im Unterschied zu einer „normalen“ Gesundheitsschadensrente sind also nicht konkret als verfolgungsbedingt festgestellte Leiden Grundlage einer solchen Rente, sondern lediglich das Vorliegen einer allgemeinen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25% im Untersuchungszeitpunkt und die Nichtwiderlegbarkeit der vom Gesetz hieran geknüpften Kausalitätsvermutung. Da diese „Vermutungsrente“ nach § 31 Abs. 2 BEG demnach nicht vom Vorliegen einer bestimmten verfolgungsbedingten MdE abhängt, hat auch die spätere Änderung der Höhe der vMdE keinen Einfluss auf die Rentenhöhe.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass diese Vermutungsrente durch den Gesetzgeber im Jahre 1965 mit dem Schlussgesetz nachträglich eingeführt wurde, um denjenigen Opfern, die länger als ein Jahr in einem Konzentrationslager inhaftiert und hierdurch schwersten Schädigungen ausgesetzt waren, eine Beweiserleichterung zu verschaffen, da die Frage, ob und in welchem Ausmaß vorhandene Leiden verfolgungsbedingt waren, nicht immer zweifelsfrei geklärt werden konnte. Nach den Vorschriften für eine "normale" BEG-Gesundheitsschadensrente mußten die Anträge nämlich abgelehnt werden, wenn sich nicht nachweisen ließ, daß ein oder mehrere Leiden mit einer MdE von insgesamt mindestens 25% ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen waren.

 

9. Ich lebe in New-York. Mein Ehemann ist vor knapp 3 Monaten verstorben. Er hatte während des Nationalsozialismus ein schlimmes Schicksal und hat nach dem Krieg bis zu seinem Tod immer schwer gelitten, seelisch und körperlich. Wegen eines Gesundheitsschadens, und zwar eines Lungenleidens, hat er Rente vom Landesamt für Finanzen - AfW erhalten, zuletzt nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40%.
Habe ich Anspruch auf Hinterbliebenenrente, was muss ich tun?

Anders als beim Bezug einer Sozialversicherungsrente ist die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nach einem verstorbenen Empfänger einer BEG-Rente an besondere Vorausetzungen geknüpft. Die Hinterbliebenrente nach § 41 BEG ist nämlich Teil der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und setzt von daher neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen voraus, daß der Tod durch eine verfolgungsbedingte Schädigung des Verstorbenen an seinem Körper oder seiner Gesundheit eingetreten ist.

Sie sollten daher auf jeden Fall einen Antrag auf Hinterbliebenenrente stellen, wenn Sie der Auffassung sind, dass zwischen dem Leiden (der Krankheit), die zum Tode geführt hat und der nationalsozialistischen Verfolgung ein Zusammenhang besteht.

In der Regel ist der Antrag unverzüglich nach dem Tod des/der Verfolgten zu stellen. Nach der Verwaltungspraxis des Amtes für Wiedergutmachung in Saarburg ist es jedoch noch ausreichend, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten (bei Wohnsitz im europäischen Ausland) bzw. sechs Monaten (bei Wohnsitz im außereuropäischen Ausland) beginnend mit dem Tod des/der Verfolgten gestellt wird.
In Ausnahmefällen kann eine längere Frist gelten. So kann der Antrag noch innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn der/die Hinterbliebene selbst seinerzeit fristgerecht einen Entschädigungsantrag nach dem BEG gestellt hat. Unter Umständen kann bei einer schuldlosen Versäumung der Antragsfrist auch Wiedereinsetzung gewährt werden.

In jedem Falle sollte der Antrag schnellstmöglich - und zwar schriftlich - gestellt werden. Falls die Antragsfrist versäumt wurde, sollten Sie mit der Antragstellung die Gründe hierfür darlegen und glaubhaft machen, damit die Entschädigungsbehörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung gegeben sind.


Die Entschädigungsbehörde wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen mitteilen, was zur Bearbeitung des Antrages noch benötigt wird.

Für die Bewilligung einer Hinterbliebenenrente ist in medizinischer Hinsicht Voraussetzung, dass der Tod Ihres Mannes mit Wahrscheinlichkeit auf die Verfolgung zurückzuführen ist.

Dabei besteht für die Entschädigungsbehörde keinerlei Bindung an die frühere Beurteilung des Gesundheitsschadens Ihres Ehemannes. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist zwar Teil der Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, es handelt sich jedoch um einen Anspruch aus eigenem Recht, sodaß sämtliche Anspruchsvoraussetzungen neu zu prüfen sind. Hierbei sind Abweichungen von der früheren Beurteilung, insbesondere auf medizinischem Fachgebiet, durchaus denkbar. Auch wenn Ihr Ehemann daher nicht an dem als verfolgungsbedingt anerkannten Lungenleiden verstorben ist, sondern z.B. an einem Herzleiden, besteht demnach die Möglichkeit, dass Ihr Anspruch bejaht wird, wenn aus heutiger Sicht dieses Leiden –und damit der Tod – auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen ist.

Weiter ist ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG nur eröffnet, wenn Sie oder Ihr verstorbenen Ehemann die allgemeine Anspruchsberechtigung von § 4 oder § 150 BEG erfüllen (wichtigste Fallgruppen: Wohnsitz zu bestimmten Zeiten in Deutschland, Aufenthalt am 01.01.1947 in einem im DP-Lager in der Bundesrepublik Deutschland oder dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörender Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten).

Schließlich ist auch die Wirksamkeit der Eheschließung zu prüfen. Dies gilt insbesondere bei rituell geschlossenen Ehen in bestimmten Ländern in Ost-Mitteleuropa.

 

10. Mein erster Ehemann ist im Konzentrationslager umgekommen. Nach dem Krieg habe ich dann wieder geheiratet. Für die Zeit bis zu meiner zweiten Heirat habe ich Witwenrente bezogen.
Jetzt ist vor 2 Jahren auch mein zweiter Ehemann gestorben, hat mir aber leider nur Schulden und eine kleine Witwenrente hinterlassen. Gibt es eine Möglichkeit, dass ich die Witwenrente nach meinem ersten Mann – er war Rechtsanwalt und hat gut verdient, wieder beziehe?

Das ist möglich. Nach § 23 BEG können Witwenrenten unter bestimmten Voraussetzungen, die wir hier nicht im einzelnen nennen können, wieder aufleben. Es bedarf insoweit zwar –ausnahmsweise - keines förmlichen Antrages; die Entschädigungsbehörde kann aber verständlicherweise nur die Rentenzahlung aufnehmen, wenn sie von dem Sachverhalt Kenntnis hat. Sie sollten sich daher unbedingt formlos an die zuständige Entschädigungsbehörde wenden. Dabei ist es unschädlich, wenn auch der Tod Ihres zweiten Ehemannes bereits länger zurück liegt, da hierfür keine Antragsfristen gelten.

Bei einem Wiederaufleben der Hinterbliebenenrente ist allerdings eine Witwenrente der Sozialversicherung nach Ihrem 2. Ehemann voll anzurechnen.

Auch nach mehreren Ehen kann im übrigen unter Umständen eine Witwenrente wiederaufleben.

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