Hinweise zu Sterbefällen

1)     Renten der Verstorbenen

Entschädigungsrenten werden monatlich im Voraus gezahlt, also z.B. Ende April oder Anfang Mai für den Monat Mai. Der Rentenanspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte verstirbt. Rentenzahlungen, die nach diesem Zeitpunkt noch von der Entschädigungsbehörde vorgenommen werden, müssen zurückgezahlt werden. Die Hinterbliebenen sind daher verpflichtet, die Entschädigungsbehörde bzw. die zuständige deutsche Auslandsvertretung sofort vom Tode des Rentenberechtigten zu unterrichten und sämtliche Scheck- oder sonstigen Zahlungen, die nach dem Tode des Rentenberechtigten eingehen, an die Entschädigungsbehörde zurückzuzahlen. Bitte beachten Sie hierbei, dass es auch nach Anzeige des Todes aus banktechnischen Gründen noch bis zu sechs Wochen dauern kann, bis die Zahlungen eingestellt werden.

Ferner ist der Entschädigungsbehörde baldmöglichst eine Sterbeurkunde im Original oder in beglaubigter Form zu übermitteln.

Sofern der Verstorbene noch Anspruch auf Zahlung rückständiger Rentenbeträge hatte (z. B. wegen rückwirkender Rentenerhöhung), können diese Beträge nur an die Erben des Verstorbenen ausgezahlt werden. Die Erbfolge ist nachzuweisen, in der Regel durch Vorlage eines Erbscheins. In bestimmten Fällen reicht auch ein sonstiger Nachweis; Auskünfte hierzu erteilt die Entschädigungsbehörde.

2)     Beihilfen zu den Bestattungskosten:

Ein Anspruch auf Erstattung von Beerdigungskosten in angemessener Höhe besteht nur dann, wenn ein bestimmtes Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt und hierfür ein Heilverfahren nach dem BEG zuerkannt worden war und feststeht, dass der Verstorbene an diesem Leiden verstorben ist.

Zu den Bestattungskosten zählen neben den Auslagen für die eigentliche Beisetzung und Einäscherung einschließlich der üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten die Kosten der Leichenschau, der Leichenpflege, des Sarges, der Einsargung sowie der Urne und der Aufbahrung. Auch die Aufwendungen für den Ankauf und die Erstanlage der Grabstätte sowie für das Grabdenkmal und die Auslagen für Todesanzeigen und Danksagungen sind zu den Bestattungskosten zu rechnen. Private oder sonstige Versicherungsleistungen (Sozialversicherungen), die für Bestattung und Überführung gewährt werden, werden angerechnet.

Ein entsprechender Antrag ist mit detaillierten Originalbelegen zu den geltend gemachten Kosten, den öffentlichen und privaten Versicherungsleistungen, die für Bestattung und Überführung gewährt werden bzw. wurden, an die Entschädigungsbehörde zu richten.

3)    Ansprüche der Hinterbliebenen:

Das Bundesentschädigungsgesetz regelt im Gegensatz zur Sozialversicherung die individuelle Entschädigung für Opfer von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen und primär nicht die soziale Absicherung des Versicherten oder seiner Angehörigen. Das BEG eröffnet daher Hinterbliebenenrenten oder –beihilfen nur für einen eingeschränkten Personenkreis und   ist zudem an weitere, besondere Voraussetzungen geknüpft

a)     Hinterbliebenenrente nach § 41 BEG:

  • Der Tod muss durch einen verfolgungsbedingten  Gesundheitsschaden verursacht worden sein.
  • Der verstorbene Verfolgte selbst oder der Hinterbliebene muss die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen von § 4 oder § 150 BEG erfüllen.

Wichtigste Fallgruppen: Wohnsitz am 31.12.1952 in der Bundesrepublik Deutschland,    Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten mit Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und          Kulturkreis oder Aufenthalt am 1.1.1947 in einem DP-Lager in der Bundesrepublik        Deutschland und anschließende Auswanderung, Übergang als heimatloser Ausländer in die        Zuständigkeit der deutschen Behörden oder Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

 

 Anspruchsberechtigt sind:

  •  die Witwe sowie ferner unter gewissen weiteren Voraussetzungen der Witwer.
  • Kinder nur bis zum vollendeten 18. bzw. soweit noch in Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr oder wenn sie vor diesem Zeitpunkt dauerhaft erwerbsunfähig wurden.
  • unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch die elternlosen Enkel des Verstorbenen, Verwandte der aufsteigenden Linie, Adoptiveltern sowie frühere Ehegatten und Lebensgefährten des Verfolgten

Antrag und Antragsfrist:

  • Der Antrag kann formlos (mit einfachem Schreiben) gestellt werden.
  • Wenn der Antragsteller früher selbst bis zum 01.04.1958 einen eigenen fristgerechten Entschädigungsantrag nach dem BEG gestellt hatte, gilt eine Antragsfrist von einem Jahr.
  • Andernfalls ist unverzüglich nach dem Tod ein formloser Antrag verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch zu stellen, da die allgemeine Antragsfrist nach dem BEG  (01.04.1958) bereits abgelaufen ist.
  • Nach der Verwaltungspraxis des Landesamtes für Finanzen – Amt für Wiedergutmachung – in Saarburg reicht es jedoch aus, wenn der Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten (wenn der Antragsteller im außereuropäischen Ausland lebt: sechs Monate) nach dem Tod des Verfolgten bei der Entschädigungsbehörde eingeht.

b)    Hinterbliebenenbeihilfe nach § 41a BEG:

  •  Der verstorbene Verfolgte muss bis zu seinem Tode eine Gesundheitsschadensrente nach dem BEG nach einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 70% bezogen haben
  •  Er ist ferner nicht an den Folgen seines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens verstorben.
  •   Der verstorbene Verfolgte selbst oder der Hinterbliebene muss die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen von § 4 oder § 150 BEG (s.o.) erfüllen (OLG Koblenz v. 06.06.2018).

Anspruchsberechtigt sind für die Dauer der Bedürftigkeit:

  • die Witwe sowie ferner unter gewissen weiteren Voraussetzungen der Witwer
  • unter gewissen weiteren Voraussetzungen die Kinder (s.o.)

Antrag und Antragsfrist s.o. 

c)     Hinterbliebenenrenten nach §§ 85, 97 oder 157 BEG:

  • Der verstorbene Verfolgte muss bis zu seinem Tode eine Berufsschadensrente nach §§ 85, 93 oder 156 BEG bezogen haben.

Anspruchsberechtigt sind:

  • die Witwe, sofern die Ehe  bis zum 29.06.1956 geschlossen wurde
  • unter gewissen weiteren Voraussetzungen der Witwer oder die Kinder

Es ist keine förmliche Antragstellung erforderlich; ausreichend ist die formlose Mitteilung des Todes. Die Entschädigungsbehörde prüft dann von Amts wegen.

 

Nach oben