Härteausgleich

Bereits in die erste Fassung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) war die Erkenntnis eingeflossen, dass Lebensvorgänge nicht immer hinreichend durch Rechtsvorschriften zu erfassen sind und dass es deshalb über die Möglichkeit einer großzügigen Anwendungs- und Auslegungspraxis des Gesetzestextes hinaus eines Korrektivs zur Abmilderung von Härten bedurfte. Insofern finden sich im BEG sowohl Regelungen, die die Bundesregierung zu Globalvereinbarungen mit ausländischen Personengruppen (§ 239 BGB) ermächtigen oder die Subventionierung gemeinnütziger Organisationen (§ 148a BEG), als auch individuelle Härteausgleichsregelungen.

Heute haben Härteausgleichsleistungen nach dem BEG wegen der seit dem 31.12.1969 abgelaufenen Antragsfristen lediglich noch insoweit praktische Bedeutung, als nach §§ 171 oder 165 laufende Ausgleichsleistungen gewährt worden sind.

1) Härteausgleichsleistungen nach § 171 BEG:

Nach dieser allgemeinen Härteausgleichsregelung konnte Personen, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4 oder 150 BEG erfüllten und deren Schädigung auf die Verfolgungsgründe des § 1 BEG zurückzuführen war, ein Härteausgleich gewährt werden, sofern für sie Fonds mit besonderer Zweckbestimmung nicht anderweitig vorgesehen waren. Als Leistungen waren insbesondere vorgesehen einmalige und laufende Beihilfen zum Lebensunterhalt, daneben aber auch einmalige Beihilfen zur Durchführung eines Heilverfahrens, zur Beschaffung von Hausrat, zum Existenzaufbau und zur Berufsausbildung sowie zur Wohnraumbeschaffung, wobei teilweise auch Darlehen gewährt werden konnten.

Laufende Beihilfen zum Lebensunterhalt konnten dann gewährt werden, wenn der Antragsteller außerstande war, seinen Lebensbedarf durch andere Einkünfte oder aus seinem Vermögen zu bestreiten, wobei jedoch zu berücksichtigen war, dass die Beihilfen ihrer Zweckbestimmung nach nur ein Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten sein sollten. Im Gegensatz zu den Renten nach dem BEG ist die Höhe der laufenden Beihilfen nicht an die Beamtenbesoldung gekoppelt; eine Anpassung an veränderte Lebenshaltungskosten kann daher nur individuell auf Antrag erfolgen.

2) Härteausgleich nach § 165 BEG:

Im Gegensatz zur allgemeinen Härteregelung des § 171 BEG gewährt der besondere Härteausgleich nach § 165 BEG einen Rechtsanspruch auf Härteausgleichsleistungen für den Personenkreis der Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und entspricht so Art. I Ziff. 14 des Hager Protokolls, der einen Ausgleich für die Beschränkung der Wiedergutmachungsansprüche der Staatenlosen und Flüchtlinge schaffen soll. Hiernach ist dem Verfolgten ein angemessener Härteausgleich zu gewähren, wenn die ihm gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht.

Die Höhe der Leistungen war von den Entschädigungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Sie können in einer einmaligen oder wiederkehrenden Zahlung bestehen. Bei der Festsetzung sind insbesondere die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verfolgte zu berücksichtigen.

Um eine Gleichbehandlung der Antragsteller zu gewährleisten, wurden insbesondere für laufende Härteausgleichsleistungen nach § 165 BEG sogenannte Regelbeträge festgelegt, von denen nur beim Vorliegen besonderer Umstände abgewichen wird. So erhalten alleinstehende Verfolgte in der Regel monatlich 220,00 Euro; verheiratete Verfolgte erhalten monatlich 330,00 Euro. Diese Regelbeträge unterliegen zwar ebenfalls nicht einer Koppelung an die Höhe der Beamtenbesoldung, werden aber bei Bedarf an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst, ohne dass es hierfür eines individuellen Antrages bedarf.

3) Rechtsfolgen im Falle des Todes des Beziehers einer laufenden Härtebeihilfe:

Laufende Härteausgleichsleistungen sind als höchstpersönliche Entschädigungsleistungen nicht vererblich und erlöschen mit dem Tod; Ansprüche auf Hinterbliebenenrenten oder –beihilfen nach einem verstorbenen Empfänger derartiger Leistungen bestehen nicht.

Für den überlebenden Ehegatten besteht jedoch bei Beihilfen nach § 165 BEG eine besondere Regelung: ihm können dann Härteausgleichsleistungen in Höhe der für alleinstehende Verfolgte geltenden Beträge gewährt werden, wenn er in seiner Person selbst die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt und - zumindest im Wege der Auslegung - festgestellt werden kann, dass der Antrag des verstorbenen Ehegatten seinerzeit auch für den überlebenden Ehegatten gestellt worden ist. 

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