Härtefonds - Allgemeines

Trotz einer Vielzahl gesetzlicher und außergesetzlicher Entschädigungsregelungen gibt es auch heute noch Opfer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen, die aus den unterschiedlichsten Gründen bislang keine oder nur eine geringe Entschädigung erhalten haben. Die meisten von ihnen sind jetzt hochbetagt, leiden neben den altersbedingten Erkrankungen z.T. auch noch an verfolgungsbedingten Leiden und leben meist in sehr beschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen Dies war Veranlassung, im Jahre 1996 den Härtefonds des Landes Rheinland-Pfalz ins Leben zu rufen, um solchen NS-Opfern, die heute in Rheinland-Pfalz wohnen aus sozialen Erwägungen heraus in Ansehung des durch den Nationalsozialismus begangenen unermesslichen Unrechts durch Beihilfeleistungen des Landes eine angemessene Entschädigung zukommen zu lassen.

Die Gewährung von Leistungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und nach Maßgabe der hierzu vom Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz erlassenen Richtlinien.

Danach wird die Unterstützung unter Berücksichtigung von Art und Schwere der nationalsozialistischen Willkürmaßnahmen, des Ausmaßes der hieraus erwachsenen und heute noch bestehenden Schädigungen und der gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller bemessen. Die Unterstützungsleistung besteht in der Regel aus einer einmaligen Kapitalzahlung; in Ausnahmefällen kann die Unterstützung als laufende monatliche Beihilfe gewährt werden, die in Abhängigkeit von den aktuellen Einkommensverhältnissen und bereits früher erhaltenen Entschädigungsleistungen bis zur Höhe der Mindestrente nach dem Bundesentschädigungsgesetz betragen kann.

Die Unterstützungsleistungen werden auf Antrag gewährt.

Das Formular zur Beantragung von Härtefondsfinden Sie hier:

Antragsformular

 

Härtefonds RLP

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