Pflegekosten

Die Kosten für eine notwendige Pflege durch ein Pflegekraft oder Pflegeinrichtung sind erstattungsfähig, wenn der Antragssteller mindestens dem Pflegegrad 2 im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet werden kann.

Der Eintritt der Pflegebedürftigkeit ist der Entschädigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dabei ist eine detaillierte Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Pflegebedürftigkeit vorzulegen. Ferner soll mitgeteilt werden, wie und durch wen die Pflege erfolgen soll und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.

Die Behörde prüft dann durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens, ob eine verfolgungsbedingte Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welchem Ausmaß eine Pflegekraft oder Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden muss.

Der spätere Erstattungsantrag ist unmittelbar bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Ihm sind spezifizierte Quittungen der Pflegekraft bzw. die Rechnung der Pflegeeinrichtung beizufügen.

Bei länger dauernder Pflegebedürftigkeit kann statt der nachträglichen Erstattung der Pflegekosten für einen begrenzten Zeitraum von maximal zwei Jahren eine laufende monatliche Zuwendung in Höhe der notwendigen und angemessenen Pflegekosten bewilligt werden. Dabei sind die Pflegekosten in vierteljährlichen Abständen nachzuweisen und sämtliche Änderungen, die Einfluss auf den Grund oder die Höhe des Anspruchs auf Erstattung von Pflegekosten haben können, unverzüglich mitzuteilen.

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